Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CAM-Partner GmbH
Stand: Dezember 2024 – Version 1.0
§ 1 GELTUNGSBEREICH
(1) Alle Bestellungen von Waren und (Dienst-)Leistungen sowie alle Lieferungen, Tätigkeiten, Bereitstellungen und Angebote der CAM-Partner GmbH (nachfolgend „cam-partner“) in den Bereichen Hardware und Software gemäß § 2 Abs. 1 sowie hiermit verbundene Leistungen (nachfolgend insgesamt „Lieferungen und Leistungen“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die cam-partner mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“) über Lieferungen und Leistungen schließt.
(2) Für bestimmte Lieferungen und Leistungen gelten ergänzend zu diesen AGB jeweils spezifische Geschäftsbedingungen bzw. Leistungsbeschreibungen, die vorrangig Anwendung finden, sollten sich Regelungen in den Vertragsdokumenten ganz oder in Teilen widersprechen. Dies sind insbesondere:
- Spezifische Geschäftsbedingungen für die Bereiche:
- Software z.B. Mastercam und Postprozessoren,
- Hardware: z.B. TransBoardBox - mobile Displayständer
(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn cam-partner ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn cam-partner auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis zu der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(4) Mündliche Zusagen von cam-partner vor Vertragsabschluss sind rechtlich unverbindlich und es bestehen keine mündlichen Absprachen der Vertragsparteien. Diese werden durch den Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
(5) Diese AGB sowie alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von cam-partner sind ausschließlich an Unternehmen (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentliche rechtliche Sondervermögen gerichtet. Sie gelten nicht für die Geschäftsbeziehung der cam-partner mit Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND
(1) Der Kunde erwirbt von cam-partner die in einem Angebot oder in der Bestellung gemäß § 3 bezeichnete IT-Systeme (insbesondere PC-Systeme, Smartboards, Monitore, Notebooks, Thin-Clients, Tablets, Server, Industrie-PCs, Panel-PCs und andere Hardware sowie Zubehör wie z.B. Displayständer, nachfolgend insgesamt „Hardware“) und Software (insbesondere BIOS, Betriebssysteme, Virtualisierungssoftware, CAD-/CAM-Software, Postprozessoren). Die Software ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf der jeweiligen Hardware vorinstalliert, wenn die Vorinstallation der Software (z.B. eines bestimmten Betriebssystems) Vertragsbestandteil ist. Quellcodes werden nicht mitgeliefert.
(2) Für Hardware und Software erhält der Kunde die gegebenenfalls vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Dokumentation (Bedienungsanleitung / Benutzerhandbuch) in elektronischer Form (etwa via Link oder ggf. per QR-Code auf den Gehäusen).
(3) Es gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Software-Herstellers, insbesondere in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte an der jeweiligen Software.
(4) Der Software-Lizenzvertrag mit den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Software-Herstellers (z.B. Microsoft-Kundenvertrag, Mastercam-Softwareupdateberechtigung, etc.) wird im Regelfall direkt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Software-Hersteller geschlossen. cam-partner erbringt hierzu verschiedene Unterstützungsleistungen, wie Zugänglichmachen der Lizenzbestimmungen durch Verlinkung, Versendung per E-Mail mit Bestellung, Bereithalten zum Abruf oder Aufkleben eines Lizenz-Aufklebers auf die bestellte Hardware. cam-partner kann Art und Umfang dieser Unterstützungsleistungen jederzeit ändern.
(5) Sofern erforderlich, ist cam-partner in Vertretung des Kunden berechtigt, die MAC-Adresse, die Seriennummer des Mainboards oder eine andere Kennung der jeweiligen Hardware an den Software-Hersteller zu übermitteln. Im Falle eines nachträglichen Lizenzerwerbs wird der Kunde cam-partner die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen.
(6) cam-partner kann aufgrund einer gesonderten Vereinbarung neben den Leistungen gemäß §1 Abs. 1 weitere hiermit verbundene (Dienst-)Leistungen erbringen (etwa Installation der Hardware, Schulung, Consulting-Leistungen) sowie dem Kunden ergänzende Service-Pakete für einen Hardware-Vorab-Austausch (Basis, Pick-up and Return) oder spezielle Möglichkeiten des Ersatzes defekter Speichermedien zur Verfügung stellen.
(7) Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Hardware und der gegebenenfalls mitgelieferten Dokumentation erst bei vollständiger Bezahlung des dafür in Rechnung gestellten Betrages. Am Betriebssystem erwirbt der Kunde das Nutzungsrecht auf Dauer gegen Einmalentgelt bzw. in Einzelfällen auch das Nutzungsrecht für eine definierte Laufzeit gegen laufendes Entgelt (Abonnement).
§ 3 ANGEBOT, BESTELLUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS
(1) Alle Angebote von cam-partner sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Die Präsentation und Bewerbung von Waren und Leistungen auf den Webseiten von cam-partner stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar.
(3) Erstellt cam-partner dem Kunden ein konkretes Angebot in Textform (z.B. per E-Mail), ist cam-partner berechtigt, die Bestellabsicht des Kunden zu prüfen und es in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang bei cam-partner entweder anzunehmen oder abzulehnen (Information an den Kunden über Stornierung der Bestellung). Der Kunde ist während dieser Prüfung an sein Vertragsangebot gebunden. Der Vertrag kommt zustande mit separater Auftragsbestätigung oder dem Versand der Ware durch cam-partner. Über den Versand kann der Kunde per E-Mail in Kenntnis gesetzt.
(4) Für den Fall, dass die Parteien einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben, gelten dort enthaltene Regelungen für einen Vertragsschluss vorrangig gegenüber diesen AGB.
(5) cam-partner behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von cam-partner weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von cam-partner diese Gegenstände vollständig an cam-partner zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
(6) Angaben von cam-partner zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen, insbesondere auf den Webseiten von cam-partner) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Auch hat cam-partner keinen Einfluss darauf, wie Texte und Abbildungen im jeweiligen Browser auf dem Endgerät eines Kunden angezeigt werden.
(7) Die Lieferverpflichtung von cam-partner steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung.
(8) Alle von cam-partner gelieferten Produkte sind zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Produkten unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Ursprungslandes und ist für den Kunden ggf. genehmigungspflichtig. Der Kunde muss sich selbst über diese Vorschriften informieren.
§ 4 PREISE, ZAHLUNG, FÄLLIGKEIT, PREISANPASSUNGEN, RECHNUNGSSTELLUNG
(1) Die Preise gelten für den im Vertrag aufgeführten Liefer-und Leistungsumfang. Mehr-oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit für Mehr-oder Sonderleistungen kein Preis vereinbart wurde, werden diese Leistungen nach den jeweils zum Zeitpunkt des für die betreffenden Leistungen maßgeblichen Vertragsschlusses aktuellen Preise von cam-partner berechnet. cam-partner ist berechtigt, die Preise jederzeit zu ändern.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich netto in Euro (EUR) zzgl. aller Lieferkosten, wie z.B. Verpackung und Versicherungen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Bei der Lieferung von Waren verstehen sich die Preise ab Werk, exklusive Verpackungs-und etwaig anfallenden Versandkosten. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands trägt der Kunde bei der Ausfuhr und/oder Einfuhr anfallende Zölle, Steuern, Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Die Parteien können in einem Einzelvertrag oder durch Einbeziehung internationaler Handelsklauseln hiervon abweichende Regelungen treffen. Dazu ist die Schriftform zwingend, mündliche Vereinbarung sind ungültig.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden die Zahlungen mit der Ausnahme von Dauerschuldverhältnissen (siehe hierzu nachfolgenden §4 (5)) mit der Erbringung der Lieferungen und Leistungen, bei Werkleistungen oder sofern eine Abnahme vereinbart wurde, mit der Abnahme zur Zahlung fällig.
(5) Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Abrechnung monatlich im Nachhinein, bei einer zeitanteiligen Nutzung entsprechend anteilig. Nutzungsunabhängige Entgelte werden zum Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Voraus fällig, nutzungsabhängige Entgelte mit Abrechnung durch cam-partner nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats.
(6) Bei Dauerschuldverhältnissen ist cam-partner berechtigt, die auf Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze dieses Absatzes in Bezug auf die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Berechnung der Preise maßgeblich sind. Hiernach kommt eine Erhöhung der Preise insbesondere in Betracht, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung und Nutzung von Hardware und Software (z.B. gestiegene Transportkosten auf dem Weltmarkt oder gestiegene Lizenzkosten durch den Software-Hersteller), die Personalkosten oder Energiekosten erhöhen oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart (z.B. Personalkosten) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch einen etwaigen Rücklauf bei anderen Kostenarten (z.B. Kosten für Hardware und Software) erfolgt. cam-partner wird den Kunden über Preisanpassungen spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Falls der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über eine Preiserhöhung mindestens in Textform widerspricht, hat cam-partner das Wahlrecht, den Vertrag zu unveränderten Konditionen fortzuführen oder aber den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Betrifft die Preisanpassung nur einzelne Leistungen und besteht für diese ein Teilkündigungsrecht, besteht das vorstehende Kündigungsrecht im Falle des Widerspruchs des Kunden nur in Bezug auf diese betroffenen Leistungen.
(7) Die Rechnungsstellung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, per E-Mail. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der ordnungsgemäße Empfang der Rechnungen sichergestellt ist. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ihm keine Rechnungen auf dem Postweg zugesendet werden. Der Kunde kann jedoch jederzeit verlangen, dass die Rechnungen auf dem Postweg übersandt werden.
(8) Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei cam-partner. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(9) Ist eine Zahlung per Lastschrift vereinbart, ist der Kunde zu diesem Zweck verpflichtet, cam-partner ein SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen. cam-partner stellt dem Kunden ein entsprechendes Formular bereit. Der Kunde hat für ausreichende Deckung des Kontos Sorge zu tragen, sofern cam-partner dem Kunden den Betrag und das Ausführungsdatum der Basislastschrift mindestens drei Bankgeschäftstage vor dem Ausführungsdatum in Textform ankündigt. Im Falle einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift, insbesondere im Fall eines unberechtigten Widerspruchs oder im Fall fehlender Kontodeckung ist der Kunde verpflichtet, cam-partner sämtliche anfallenden Gebühren zu erstatten.
(10) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(11) Soweit cam-partner zur Vorleistung verpflichtet ist, ist cam-partner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn cam-partner nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch von cam-partner durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird.
§ 5 LIEFERUNG UND LIEFERZEIT
(1) Von cam-partner in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Lieferung per Versand vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von cam-partner anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) cam-partner kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer-und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen cam-partner gegenüber nicht nachkommt.
(3) Bei der Zahlungsart „Vorkasse“ gelten Lieferfristen erst ab dem Datum des verbuchten Zahlungseingangs. Fixtermine können bei der Zahlungsart „Vorkasse“ nur dann vereinbart werden, wenn der Liefertermin nach dem Datum des verbuchten Zahlungseingangs liegt. Verzögerungen bei der Zahlung und daraus resultierende Lieferverzögerungen, auch nach dem Fixtermin, gehen zu Lasten des Kunden. Ein Rücktrittsrecht bei verzögerter Lieferung, die auf eine verzögerte Zahlung zurückzuführen ist, besteht nicht.
(4) cam-partner haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von cam-partner geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die cam-partner nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse von cam-partner die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist cam-partner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber cam-partner vom Vertrag zurücktreten.
(5) cam-partner ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
a. die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist
(6) Gerät cam-partner mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von cam-partner auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
(7) cam-partner ist berechtigt, alle Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen, insbesondere durch beauftragte Servicepartner von cam-partner.
(8) Softwarelieferung
8.1. Bei Lieferung von sämtlicher Software, wie Mastercam-Software, Betriebssystemen, Anwendungsprogrammen und Postprozessoren ist cam-partner nur als Vermittler zwischen dem Vertragspartner und dem Hersteller tätig.
8.2. Gewährleistungsansprüche sind gegenüber den Herstellern geltend zu machen.
8.3. Mastercam-Software wird generell mit einem 60-Tage-Code ausgeliefert. Bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtung erfolgt die Lieferung des Permanent-Codes.
§ 6 ERFÜLLUNGSORT, VERSAND, VERPACKUNG, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ratingen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen von cam-partner.
(3) Die Gefahr des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht, sofern der Versand der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort vereinbart ist und cam-partner nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunde liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und cam-partner dies dem Kunden angezeigt hat. Ferner geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
(4) Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch cam-partner betragen die Lagerkosten 2,5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird von cam-partner nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Lieferung oder Leistung Werkleistungen zum Gegenstand hat oder sonst eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand oder die Leistung als abgenommen, wenn
a. die Lieferung und, sofern cam-partner auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist.
b. kein Mangel vorliegt, der die Nutzung der Kaufsache bzw. des Werks unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt.
c. cam-partner dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach § 7 Abs. (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat.
d. seit der Lieferung und/oder Installation mindestens 6 Werktage vergangen sind und der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Hardware in Betrieb genommen hat).
e. seit der Lieferung und/oder Installation mindestens 10 Werktage vergangen sind und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums unterlassen hat.
§ 7 OBLIEGENHEITEN UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
(1) Für die Auswahl der Waren und Leistungen sowie deren Eignung für bestimmte Zwecke des Kunden ist der Kunde verantwortlich.
(2) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vereinbarten Lieferzeitpunkt die Hardware ordnungsgemäß abgeliefert werden kann.
(3) Dem Kunden obliegt es, cam-partner bei der Behebung von Mängeln oder bei der Erbringung von Leistungen so weit wie möglich und zumutbar zu unterstützen, insbesondere erforderliche Informationen mitzuteilen, wenn nötig Fehlerprotokolle zu erstellen, den Zugang zu Leistungsgegenständen zu gewähren sowie sonstige erforderliche Informationen mitzuteilen.
(4) Der Kunde hat alle nicht von cam-partner eingebauten Komponenten zu entfernen, sofern dies zur Leistungserbringung oder Gewährleistung (vgl. § 9) durch cam-partner erforderlich ist.
(5) Sofern nicht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart, erbringt cam-partner keine Leistungen zur Datensicherung. Die Erstellung von Sicherungskopien obliegt dem Kunden. Er hat sämtliche Daten und Programme in regelmäßigen Abständen eigenverantwortlich zu sichern. cam-partner empfiehlt, erforderliche Sicherungskopien von Dateien und Programmen zusätzlich auf externen Datenträgern zu sichern.
(6) Der Kunde wird vor jeder Rücksendung von Waren die ihm von cam-partner vorgelegte Datenschutzerklärung abgeben und bestätigen, dass keine personenbezogenen Daten auf der Hardware bzw. auf den Festplatten gespeichert sind. Unterlässt der Kunde diese Bestätigung, ist cam-partner berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.
§ 8 GEWÄHRLEISTUNG, SACHMÄNGEL
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn der Kunde cam-partner offensichtliche Mängel nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes und andere Mängel nicht binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels in Textform anzeigt. Auf Verlangen von cam-partner ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an cam-partner zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet cam-partner die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, wenn die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Die Rücksendeverpflichtung des Kunden nach vorstehendem Absatz 2 entfällt, wenn die Parteien spezielle Leistungen für einen Hardware-Austausch im Rahmen von Service-Paketen oder spezielle Möglichkeiten des Ersatzes defekter Speichermedien im Wege des „Festplatteneinbehalts“ („Hard Drive Retention“) gesondert vereinbart haben, die dann vorrangig gelten.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist cam-partner innerhalb einer von cam-partner festgelegten angemessenen Frist; je nach Wahl von cam-partner, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von cam-partner, kann der Kunde unter den in § 11 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(6) Bei Mängeln an IT-Systemen oder Komponenten anderer Hersteller, die cam-partner aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird cam-partner nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen cam-partner bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, z.B. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen cam-partner gehemmt.
(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von cam-partner den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(8) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 9 SCHUTZRECHTE
(1) cam-partner erklärt nach Maßgabe dieses § 9, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird cam-partner nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt cam-partner dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von cam-partner gelieferte Produkte anderer Hersteller wird cam-partner nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen cam-partner bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder z.B. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 10 HAFTUNG UND RECHT AUF SCHADENSERSATZ
(1) Die Übernahme von cam-partner von Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.
(2) Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die Haftung von cam-partner für Schäden, die von cam-partner oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) cam-partner haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz-und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(4) Soweit cam-partner gem. § 10 Abs. (3) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf vertragstypische Schäden begrenzt, die cam-partner bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
(5) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von cam-partner für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5.000,-- EUR ? je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von cam-partner.
(7) Soweit cam-partner technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von cam-partner geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(8) Bei einem von cam-partner einfach fahrlässig verschuldeten Datenverlust haftet sie in diesen Fällen ausschließlich für Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten durch den Kunden nach § 7 Abs. 4 entstanden wären, insbesondere für die Kosten der Rücksicherung von Daten. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet cam-partner insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es (1) der Kunde unterlassen hat, ihm obliegende ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können oder dass (2) es der Kunde unterlassen hat, ihm obliegende Installationen von Patches oder Updates unverzüglich durchzuführen und diese zu nutzen.
§ 11 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von cam-partner gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent).
(2) Die von cam-partner an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von cam-partner. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für cam-partner.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von cam-partner als Hersteller erfolgt und cam-partner unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei cam-partner eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an cam-partner. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass cam-partner oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Absatz (1) genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von cam-partner an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an cam-partner ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. cam-partner ermächtigt den Kunden widerruflich, die an cam-partner abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. cam-partner darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall (Abs. 9) widerrufen. Wird die Einzugsermächtigung widerrufen, so ist der Kunde verpflichtet, cam-partner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde diese unverzüglich auf das Eigentum von cam-partner hinweisen und cam-partner hierüber unverzüglich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, cam-partner die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(8) cam-partner wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei cam-partner.
(9) Tritt cam-partner bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist cam-partner berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 12 DATENSCHUTZ
(1) cam-partner erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Ergänzende Informationen hierzu befinden sich in der Datenschutzerklärung auf der Webseite von cam-partner.
(2) Für die Wahrung des Datenschutzes bei der Rücksendung von Waren übernimmt der ver Kunde die in § 7 Abs. 6 enthaltenen Mitwirkungspflichten.
§ 13 EXPORT- UND IMPORTKONTROLLE
(1) Die Parteien sind sich bewusst, dass Produkte und Leistungen von cam-partner Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. es kann die Nutzung von Hardware, Software und damit verbundener Technologien und Services im Ausland Beschränkungen unterliegen.
(2) Der Kunde wird die anwendbaren Export-und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten.
(3) Die Vertragserfüllung von cam-partner steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Import(Kontrolle)rechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit in den vertraglichen Vereinbarungen nicht ausdrücklich eine andere Form (z.B. die Textform) vorgesehen ist. Die Einhaltung der Schriftform kann durch Verwendung einer einfachen elektronischen Signatur (z.B. DocuSign) oder durch telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, gewahrt werden.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf. cam-partner ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG).
(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder dieser AGB unwirksam sein oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke enthalten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung sowie zur Ausfüllung einer Lücke gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Das Gleiche gilt für Regelungslücken in den in § 1 Abs. 2 genannten spezifischen Geschäftsbedingungen.